Inkasso/Forderungseintreibung
Leider ist eine Verschlechterung der allgemeinen Zahlungsmoral zu beobachten. Zahlungsfristen werden von den Auftraggebern nicht eingehalten und Zahlungen werden verschleppt, um die eigene Liquidität aufrecht zu erhalten.
Folge für Sie ist ein ständiges, oft erfolgloses Mahnen, das sowohl Geld als auch wertvolle Zeit kostet. Diese Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) werden jedoch – mit Ausnahme der Mahnkosten – nicht durch den Auftraggeber ersetzt, d. h. Ihre Mühen und Kosten sind „gratis“ und wirtschaftlich gesehen kaum tragbar.
Gerne übernimmt meine Kanzlei daher für Einzelfirmen, mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler den Forderungseinzug.
Die Erfahrung zeigt, dass Auftraggeber oftmals erst dann zahlen, wenn ihnen ein anwaltliches Mahnschreiben zugeht. Sollte jedoch das anwaltliche Mahnschreiben ohne Erfolg bleiben, informiere ich Sie umfassend über die Möglichkeiten einer Weiterverfolgung Ihrer Ansprüche im gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren und nach Vorlage eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid, Urteil etc.) im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Ich biete Ihnen:
- Die Ermittlung der Schuldnerdaten.
- Die Fertigung des anwaltlichen Mahnschreibens.
- Die Durchführung des gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens.
- Die Einleitung entsprechender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
- Die Überwachung von Zahlungseingängen und damit einhergehend des Forderungsverlaufes im Hinblick auf Hauptforderung, Kosten und Zinsen.
Entscheidend sind hierbei Schnelligkeit, Zielstrebigkeit und Nachhaltigkeit, denn diese bringen oftmals den entscheidenden Vorteil.
Darüber hinaus können Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vielfältig sein, sodass ich Sie gerne individuell bei der Wahl der Vollstreckungsmethode berate.
Ihr Vorteil
- Mahnung
- Mahnverfahren
- Klage
- Vollstreckung
- Zahlungsüberwachung
- = Alles aus einer Hand
Kosten
Ist Ihr Auftraggeber/Schuldner solvent, d. h. Ihre Forderung kann beigetrieben werden, sind die Kosten meiner Bemühungen nicht von Ihnen zu tragen, denn die Rechtsanwaltskosten sind von dem Schuldner – als Verzugsschaden – zu ersetzen. Sollte Ihre Forderung aber nicht beigetrieben werden können, berechne ich meine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).