Kanzlei Barz
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Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin

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Vollmacht

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Kosten der Beratung und anwaltlichen Vertretung

Grundsätzlich ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit Kosten verbunden. Diese richten sich in rechtlichen Angelegenheiten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und in steuerrechtlichen Angelegenheiten nach der StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung). Die Gebühren bestimmen sich i. d. R. nach dem Gegenstandswert.

Ebenfalls sind Vereinbarungen über eine Abrechnung nach Zeit oder eine Pauschalvergütung möglich. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass diese individuellen Honorarvereinbarungen vorher vereinbart und schriftlich fixiert werden.

Unabhängig davon, ob eine Honorarvereinbarung getroffen oder die Abrechnung meiner Tätigkeit nach RVG oder StBVV erfolgt, ist in jedem Fall eine angemessene Vorschussleistung von Ihnen zu erbringen, die selbstverständlich auf die gesamt entstehenden Kosten bei Abschluss der jeweiligen Angelegenheit angerechnet wird.

Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, erfolgt, soweit Deckungsschutz besteht, eine Abrechnung der gesetzlichen Gebühren über diese.

Sofern Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es erforderlich machen, ist auch die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe durch das zuständige Gericht möglich. Weitere Voraussetzung für die Prozesskostenhilfegewährung ist, dass die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat. Der erforderliche Antrag wird von mir gestellt. Sollte er jedoch abgelehnt werden, sind die mit der Antragstellung verbundenen Kosten und die weiter entstandenen gesetzlichen Kosten von Ihnen zu tragen. Wird Prozesskostenhilfe gewährt und geht der angestrengte Prozess teilweise oder vollständig verloren, werden Ihre Kosten erstattet, jedoch nicht die Anwaltskosten der Gegenseite, denn Prozesskostenhilfe wird immer nur für die eigenen Kosten gewährt.

Gewinnen Sie das gerichtliche Verfahren, so hat die Gegenseite für die Erstattung Ihrer Kosten einschließlich der entstandenen Gerichtskosten Sorge zu tragen. Dies gilt jedoch nicht für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren, hier hat jede Partei die Kosten - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - selbst zu tragen.

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